§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22a#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22a#abs-2 (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/22a#abs-3 (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 22a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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